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   BGH, 27.09.1965 - II ZR 239/64   

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https://dejure.org/1965,629
BGH, 27.09.1965 - II ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,629)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1965 - II ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,629)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1965 - II ZR 239/64 (https://dejure.org/1965,629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2253
  • MDR 1965, 980
  • DB 1965, 1513
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 15.12.1893 - III 144/93

    Kommanditist. Zeuge.

    Auszug aus BGH, 27.09.1965 - II ZR 239/64
    Der erkennende Senat hat in seinem (zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vorliegenden) Urteil vom 19" Oktober 1964 (EGHZ 42, 230) ausgesprochen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen KommanditgeseilSchaft, sofern er nicht Liquidator sei, im Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vernommen werden könne" Das gleiche gilt für die durch den Gesollschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter (§ 125 HGB) und die Kommanditisten, die kraft Gesetzes zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt sind (§ 170 HGB)" Daraus ergibt sich, daß diese Personen Zeugen sein können" Der abweichenden Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 32, 398; 82, 133) ist aus den im Urteil des Senats dargelcgten Gründen nicht zu folgen" Es muß davon ausgegangen werden, daß das Gesetz grundsätzlich jedermanns Tatsachenkenntnic für den Rechtsstreit verwendbar machen will" Hierfür besteht, wie die Revision mit Recht darlegt, ein unabweisbares Bedürfnis" Das Gesetz nimmt durch die Regelung, wer als Partei zu vernehmen ist, diese Personen von der Zeugnisfähigkeit aus" Alle anderen Personen können Zeugen sein" Auf diese Weise wird verhindert, daß eine Lücke bei der Verwertung der Kenntnis von 'Tatsachen bei den in Betracht kommenden Personen entsteht (vgl" Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 119 II 1" Stein-Jonas, ZPO vor § 373 i)" Dieser Grundsatz kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er dazu führt, daß eine prozeßunfähige Partei Zeuge sein kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter als Partei zu vernehmen ist (vgl, § 455 ZPO)" Damit erlangt sie keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Prozeßfähigen (so "ieezorek ZPO § 373 B.IIa 1), denn die Aussage als Partei oder als Zeuge ist nach ihrem Eeweiswert gemäß § 286 ZPO zu würdigen (vgl" § 453 Abs" 1 ZPO)" Daboi ist besonders das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und die Beteiligung am Streitgegenstand in Betracht zu ziehen.
  • RG, 02.04.1913 - V 504/12

    Hypotheken; Einlösungsrecht

    Auszug aus BGH, 27.09.1965 - II ZR 239/64
    Der erkennende Senat hat in seinem (zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vorliegenden) Urteil vom 19" Oktober 1964 (EGHZ 42, 230) ausgesprochen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen KommanditgeseilSchaft, sofern er nicht Liquidator sei, im Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vernommen werden könne" Das gleiche gilt für die durch den Gesollschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter (§ 125 HGB) und die Kommanditisten, die kraft Gesetzes zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt sind (§ 170 HGB)" Daraus ergibt sich, daß diese Personen Zeugen sein können" Der abweichenden Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 32, 398; 82, 133) ist aus den im Urteil des Senats dargelcgten Gründen nicht zu folgen" Es muß davon ausgegangen werden, daß das Gesetz grundsätzlich jedermanns Tatsachenkenntnic für den Rechtsstreit verwendbar machen will" Hierfür besteht, wie die Revision mit Recht darlegt, ein unabweisbares Bedürfnis" Das Gesetz nimmt durch die Regelung, wer als Partei zu vernehmen ist, diese Personen von der Zeugnisfähigkeit aus" Alle anderen Personen können Zeugen sein" Auf diese Weise wird verhindert, daß eine Lücke bei der Verwertung der Kenntnis von 'Tatsachen bei den in Betracht kommenden Personen entsteht (vgl" Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 119 II 1" Stein-Jonas, ZPO vor § 373 i)" Dieser Grundsatz kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er dazu führt, daß eine prozeßunfähige Partei Zeuge sein kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter als Partei zu vernehmen ist (vgl, § 455 ZPO)" Damit erlangt sie keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Prozeßfähigen (so "ieezorek ZPO § 373 B.IIa 1), denn die Aussage als Partei oder als Zeuge ist nach ihrem Eeweiswert gemäß § 286 ZPO zu würdigen (vgl" § 453 Abs" 1 ZPO)" Daboi ist besonders das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und die Beteiligung am Streitgegenstand in Betracht zu ziehen.
  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

    bb) Diesen Hergang der Brandstiftung hat der Beklagte zu 2., den der Senat gemäß § 455 Abs. 2 ZPO als Zeugen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.09.1965 - II ZR 239/64, NJW 1965, 2253, 2254) vernommen hat, selbst beschrieben.
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 168/92

    Umdeutung der Zeugenbenennung eines Organs in einen Antrag auf Parteivernehmung

    Alle anderen Personen können Zeugen sein (BGH, Urteil vom 27. September 1965 - II ZR 239/64 = NJW 1965, 2253, 2254 m.w.N.; Zöller/Greger a.a.O. § 373 Rn. 4).
  • LG München I, 20.05.2016 - 30 O 13615/13

    Haftung des Insolvenzverwalters

    Aus diesem Grund waren die Gesellschafter der Klägerin zu 1) V., von G., U. und Gr. als Zeugen zu vernehmen (BGH NJW 1965, 2253).
  • OLG München, 28.03.2001 - 7 U 5341/00

    Personenhandelsgesellschaft - Treuepflicht der Gesellschafter - Mangelhafte

    Soweit ihr konkrete Erkenntnisse vorliegen sollten, ist es ihr aber möglich, entsprechenden Sachvortrag auch durch Benennung etwa der betroffenen Mitgesellschafter als Zeugen im Nachverfahren unter Beweis zu stellen (vgl. BGH NJW 65, 2253).
  • BGH, 20.10.1986 - II ZR 275/85

    Gerichtliches Geständnis - Zeugenfähigkeit von Streitgenossen - Irrtum des

    Daraus ist zu schließen, daß alle Personen als Zeugen vernommen werden können, bei denen eine Parteivernehmung ausscheidet (vgl. Senatsurteil v. 27. September 1965 - II ZR 239/64, NJW 1965, 2253 = MDR 1965, 980 = JZ 1965, 725 - BB 1965, 1167 = LM § 373 ZPO Nr. 4).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 08.11.2007 - 12 C 240/07
    Zwar können die gesetzlichen Vertreter einer parteifähigen juristischen Person oder Personenmehrheit nicht als Zeuge vernommen werden können (Vgl. BGH NJW 1965, 2253, 2254 [BGH 27.09.1965 - II ZR 239/64] ; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 373 Rz. 4).
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